Voraussetzung: Wann zahlt die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung greift immer dann, wenn ein Pflegebedarf ermittelt und entsprechend ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) zugeteilt wurde. Um dieses Verfahren in die Wege zu leiten, müssen Versicherte einen Antrag auf Zuteilung eines Pflegegrads stellen. Die Pflegeversicherung wird daraufhin ein Gutachten terminieren, in dem der Pflegebedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bzw. die MEDICPROOF GmbH (bei privat Versicherten) ermittelt wird. Je nach Schwere der körperlichen und geistigen Einschränkungen wird einer von fünf Pflegegrad zugewiesen. Bei Ablehnung haben Betroffen das Recht, binnen eines Monats Widerspruch einzulegen.
✅ Finanzielle Unterstützung und Leistungen für die ambulante Pflege ✅ Pflege-Wohngemeinschaften - Wohngruppenzuschlag - Anschubfinanzierung für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen ✅ Leistungen bei vollstationärer Pflege
Was übernimmt die Pflegekasse?
Folgende Leistungen der Pflegeversicherung sind vorgesehen bzw. in diesen Bereichen werden Betroffene finanziell durch die Pflegekasse unterstützt.
Die tatsächliche Höhe der Leistungen bemisst sich auf Basis des Pflegegrads. Die größte Unterstützung wird Betroffenen in Pflegegrad 5 zuteil. In Pflegegrad 1 hingegen beschränken sich die Leistungen auf den Zuschuss zur Wohnraumanpassung, den Wohngruppenzuschuss, einen Hausnotruf, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Die Pflegegrade im Detail
- Pflegegrad 1 = Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 = Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 = Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 = Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 = Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Leistungen je Pflegegrad
Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegegeld (pro Monat) | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | – | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095 € |
Tages- und Nachtpflege (pro Monat) | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Kurzzeitpflege (pro Jahr) | – | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (pro Jahr) | – | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Vollstationäre Pflege (pro Monat) | – | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € |
Hausnotruf (pro Monat) | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € |
Wohnraumanpassung (einmalig) | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Wann Pflegegeld - wann Sachleistung?
Werden Pflegebedürftige zu Hause von Angehörigen gepflegt bzw. können sie ihren Alltag bis auf wenige Ausnahmen eigenständig meistern, haben sie ab Pflegegrad 2 Anspruch auf ein Pflegegeld. Eine Pflicht, dieses an pflegende Angehörige weiterzuleiten, besteht nicht.
Nehmen Pflegebedürftige hingegen das Angebot eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, so rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab. Grundlage sind die ambulanten Pflegesachleistungen. Diese können auch (anteilig) mit dem Pflegegeld kombiniert werden (Kombinationsleistung).
Die dritte Möglichkeit wäre, dass Pflegeversicherte nicht zu Hause gepflegt werden, sondern sich in vollstationärer Pflege befinden. Hier greifen dann entsprechend die Leistungen für die vollstationäre Pflege. Diese sind nicht mit den ambulanten Pflegeleistungen zu verwechseln.
Der Anspruch auf Leistungen für Wohnraumanpassungen, einen Hausnotruf, Hilfs- und Pflegehilfsmittel sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege besteht unabhängig von der Pflegeform. Zudem können Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert werden (Kombinationsleistung), wenn nicht das jeweils gesamte Budget ausgeschöpft wird.
Pflicht zur Wahrnehmung von Beratungsangeboten
Alle Pflegegeld-EmpfängerInnen müssen sich gemäß § 37.3 SGB XI in regelmäßigen Abständen von geschulten Fachkräften beraten lassen. Die ExpertInnen statten den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen einen Besuch ab und informieren rund um die Pflege und Betreuung zu Hause. Dazu gehört auch die Empfehlung baulicher Veränderungen, um die Eigenständigkeit zu erhöhen und die häusliche Pflege zu erleichtern. Wird der Beratungspflicht nicht nachgekommen, dürfen die Pflegekassen das Pflegegeld kürzen oder komplett streichen.
Wichtig: Leistungen immer rechtzeitig beantragen
Die meisten Leistungen werden erst auf einen Antrag hin gewährt. Genau wie einen Pflegegrad müssen Sie bzw. Ihr/e Angehörige/r beispielsweise das Pflegegeld beantragen.
Für gewöhnlich reichen formlose Anträge aus. Oft stellen die Pflegeversicherungen (z. B. AOK, Barmer, DAK, TK) auch spezielle Formulare auf ihren Webseiten bereit. Weitere Infos erhalten Sie auf unseren Unterseiten zur den jeweiligen Pflegekassen oder direkt bei der zuständigen Versicherung.
Alten-/Pflegeheimkosten nicht gedeckt
Für die Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten müssen Betroffene einen Eigenanteil leisten. Die stationäre Pflege wird daher schnell zur finanziellen Belastung für Versicherte und Angehörige. Wir empfehlen daher stets, alle Möglichkeiten einer häuslichen Pflege auszuschöpfen (beispielsweise durch eine Wohnraumanpassung oder den Umzug in eine barrierefreie Immobilie) - stets in Verbindung mit der Unterstützung ambulanter Pflegedienste oder ggfs. der Angehörigen. Auch eine private Pflegezusatzversicherung kann die finanziellen Folgen einer Pflegebedürftigkeit abfedern.
Infos des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seiner Website rund um die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Zu diesem Zweck hat das Ministerium außerdem ein übersichtliches PDF Dokument erarbeitet. Das Dokument steht gratis zum Download bereit oder kann als Broschüre angefordert werden.

Die Pflegegrade im Überblick
Weiterführende Infos zu allen fünf Pflegegraden
Persönliche Beratung

Heike Bielenstedt
Fachberaterin Barrierefreiheit
Kostenlos anrufen:
0800 723 6054
Schreiben Sie uns.
Unsere Fachberaterinnen und Fachberater sind persönlich für Sie erreichbar. Gerne vereinbaren wir für Sie einen Vor-Ort-Termin mit unseren lokalen Partnerfirmen - natürlich nur, wenn Sie dies explizit wünschen.
✅ gratis Beratung + kostenloses Angebot
✅ vor Ort in der gesamten Bundesrepublik
✅ neue Lifte & gewartete Gebrauchtlifte
✅ Schienen / Einbau / Montage vom Profi
✅ attraktive Finanzierungsoptionen
Aktuelles aus unserem Ratgeber
Rheuma: Therapie-Unterstützung durch richtige Ernährung
Rheuma ist ein Oberbegriff für verschiedene rheumatische Erkrankungen. Die häufigste ist die rheumatoide Arthritis (chronische Polyarthritis). Dabei entzünden sich bestimmte […]
Zum BeitragTreppenlift ohne Pflegegrad
Treppenlift OHNE Pflegegrad Wie finanziere ich das? Weiterlesen Inhalt: Übersicht Pflegegrad DOCH beantragen Andere Finanzierungshilfen Treppenlift gebraucht kaufen Günstige Alternative […]
Zum BeitragTreppenlift für Hunde: Gibt es sowas?
Treppenlifte sind in erster Linie Mobilitätshilfen für Menschen. Bekanntlich ist jedoch ein guter Freund, das Beste, was es gibt auf […]
Zum Beitrag