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Muss man Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergeben?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung und wird an Personen mit Pflegegrad 2 oder höher ausgezahlt. Das Pflegegeld ist dafür gedacht, die häusliche Pflege zu finanzieren und gegebenenfalls pflegende Angehörige zu unterstützen. Aber gibt es eine Pflicht, das Pflegegeld an Angehörige weiterzugeben?

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Pflegegeld: monatliche Zahlungen an Pflegebedürftige

Das Pflegegeld wird nur dann gezahlt, wenn die Pflege selbstständig organisiert wird – also keine professionelle Pflegekraft in die Pflege involviert ist.

Wird hingegen ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, rechnet die Pflegeversicherung die anfallen Kosten direkt mit dem Pflegebetrieb über die sogenannten Pflegesachleistungen (auch: ambulante Sachleistungen) ab. Das gilt auch für eine vollstationäre Pflege.

Anders als der Zuschuss für die vollstationäre Pflege sowie die Pflegesachleistungen wird das monatliche Pflegegeld auf das Konto der / des Pflegebedürftigen überwiesen und nicht etwas auf das Konto pflegender Angehöriger.

Pflegegeldzahlung an Angehörige freiwillig

Eine Pflicht, das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder Bekannte weiterzugeben, existiert nicht. In der Praxis ist es aber durchaus üblich, sich finanziell erkenntlich zu zeigen. Vor allem dann, wenn Angehörige Ihren Job nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang ausüben können. 

Übrigens müssen weder Pflegebedürftige noch pflegende Angehörige das Pflegegeld versteuern. Auch Rentenempfänger müssen das Pflegegeld nicht als Zusatzeinkommen angeben.

Tipp: Schon ab Pflegerad 1 (Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt) steht Betroffenen ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Auch dieser kann zur Entlastung pflegender Angehöriger genutzt werden. Häufig werden darüber auch Haushaltshilfen und andere haushaltsnahe Dienstleistungen finanziert.

Wie viel Pflegegeld bekommt man?

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad des Antragsteller. In Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt. In Pflegegrad 2 werden 316 Euro pro Monat gezahlt. Im dritten Pflegegrad erhöht sich das monatliche Pflegegeld auf 545 Euro und in Pflegegrad 4 auf 728 Euro monatlich. Mit 901 Euro pro Monat ist das Pflegegeld in pflegegrad 5 am höchsten. 

Pflegegeld nicht bedingungslos

Wer keine professionelle Pflegedienstleistungen beansprucht, sondern die Pflege selber regelt und dazu Pflegegeld bezieht, muss in regelmäßigen Abständen an Beratungsgesprächen durch Fachpersonal teilnehmen. In Pflegegrade 2 und 3 schreiben die Pflegekassen e1 Gespräch pro Halbjahr vor. In den Pflegegraden 4 und 5 ist es 1 Beratungsgespräch pro Quartal. Sollten Sich Pflegegeldempfänger den Gesprächen verweigern, sind Pflegegeldkürzungen möglich. 

Pflegegeld: Antrag notwendig

Damit das Pflegegeld auch ankommt, müssen Betroffene einen formlosen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Die versicherung wird daraufhin die notwendigen Unterlagen an den Antragsteller versenden. Diese sind aufgefüllt und vom Antragsteller oder einem gesetzlichen Betreuer unterschrieben zurückzusenden.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren

Wer sich zu Hause durch Angehörige pflegen lässt und zusätzlich die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nimmt, kann Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren (Kombinationsleistung). 

Pflegeunterstützungsgeld: finanzielle Unterstützung für Angehörige

Mit dem sog. Pflegeunterstützungsgeld, einer Art Lohnersatzleistung, entschädigt die Pflegeversicherung pflegende Angehörige für entgangenes Arbeitsentgelt (während einer Pflegezeit von maximal zehn Tagen). Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Beschäftigte, welche die Pflege eines nahen Angehörigen schnell organisieren müssen.

Auf einen Blick:

  • Es gibt keine Pflicht, das Pflegegeld an pflegende Angehörige weiterzugeben.
  • Das Pflegegeld wird monatlich (in der Regel zum 1. des Monats) auf das Konto des / der Pflegebedürftigen überwiesen.
  • Um Pflegegeld zu erhalten, ist ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung notwendig.
  • Voraussetzung für eine monatliche Pflegegeld-Zahlung ist Pflegegrad 2 (oder höher).

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