Krankenkasse und Pflegekasse: Zwei Begriffe und Einrichtungen, die eng miteinander verknüpft sind, jedoch nicht das Gleiche sind. Denn während die Krankenkasse gemäß geltender Richtlinien die Kosten „ganz normaler“ vom (Haus)arzt verordneter Behandlungen und Medikamente übernimmt, ist die Pflegeversicherung Kostenträger, falls eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Es gilt der Grundsatz: Die Pflegeversicherung folgt der Krankenkasse. Somit ist die Pflegekasse für gewöhnlich der Krankenversicherung angeschlossen. Der Kontakt ist für Versicherte demnach identisch.
Die Krankenkassen kommen teilweise oder in voller Höhe für Gesundheitskosten bei Krankheit, Mutterschaft oder nach Unfällen auf. Pflegekassen verfolgen die Absicht, eine Pflegebedürftigkeit durch präventive Maßnahmen, spezielle medizinische Behandlungen und Rehabilitation zu vermeiden. Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, hat die ambulante Pflege gemäß Leistungsprinzip Vorrang vor der teilstationären und vollstationären Pflege.
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick:
Wie in den meisten anderen Ländern gibt es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht, zu der auch die Pflegepflichtversicherung zählt. Dementsprechend erhalten prinzipiell alle in Deutschland wohnhaften Menschen Basisleistungen einer Kranken- und Pflegekasse.
Einschränkungen:
Die gesetzlichen Krankenkassen (Körperschaften öffentlichen Rechts) wie AOK, Barmer und DAK übernehmen Kosten gemäß Sachleistungsprinzip. Das bedeutet: Die vom Gesundheitsdienstleister erbrachten Leistungen rechnet dieser direkt mit der Krankenkasse ab. Versicherte müssen also nicht in Vorleistung treten. Welche Kosten übernommen werden, hängt insbesondere von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab
Privatversicherte erhalten im Anschluss an einer Behandlung einer Rechnung und bezahlen diese zunächst aus eigener Tasche. Im Anschluss können Versicherte diese bei ihrer Krankenversicherung (z. B. DEVK, Gothaer, Ottonova, Concordia, Ergo, Allianz, ARAG) einreichen und bekommen die gesamten oder einen Teil der Kosten zurückerstattet. Der Leistungsumfang richtet sich bei den privaten Versicherern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, sondern nach den individuellen, vertraglich vereinbarten Modalitäten / Tarifen.
Sowohl gesetzlich als auch Privatversicherte sind in einer Pflegepflichtversicherung versichert, die das gesetzliche definierte Mindestmaß an Leistungen übernimmt. Die Leistungen der privaten Versicherungen und gesetzlichen Versicherungen unterscheiden sich im Rahmen der Pflegepflichtversicherung nicht!
Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung – egal ob bei einer gesetzlichen oder privaten Kasse – sind begrenzt. Wer vorsorgen möchte, sollte daher eine Pflegezusatzversicherung abschließen. Teilweise hohen Pflege- und Gesundheitskosten wird auf diese Weise vorgebeugt.
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