Ca. 252.000 Menschen in Deutschland leben momentan mit der Diagnose Multiple Sklerose (“multiple” = vielfach, “skleros” = hart), Tendenz steigend. Die Autoimmunkrankheit, bei der das zentrale Nervensystem (Gehirn und Rückenmark) chronisch entzündet ist, betrifft mit 70 % überwiegend Frauen. Die genaue Ursache für einen Ausbruch ist trotz intensiver Forschung bisweilen unbekannt. Wissenschaftler sind sich jedoch einig, dass eine Kombination aus Umwelteinflüssen und Erbanlagen mitunter eine Rolle spielt.
MS wird nicht umsonst als “Krankheit mit den 1000 Gesichtern” bezeichnet. Entsprechend unterschiedlich sind Symptomatik und Verlauf. Es lässt sich demnach nicht pauschal sagen, welcher Pflegegrad Betroffenen bei Multipler Sklerose zusteht. Entscheidend ist immer der individuelle Grad der Beeinträchtigung. Dieser wird in einem Gutachten festgestellt.
Die Symptome werden durch Beschädigungen der Nervenisolierschicht sowie den Abbau von Nervenfasern- und zellen ausgelöst. Zu Beginn verläuft die Krankheit größtenteils schubförmig (symptomfreie Zeiten wechseln sich mit akuten Schüben ab), wandelt sich im Laufe der Zeit jedoch meist zu einem “sekundär fortschreitenden Verlauf” (der Gesundheitszustand wird stetig schlechter).
Zu den Symptomen gehören unter anderem:
Je nach Ausprägung der MS können die Symptome von “kaum merklich” bis hin zu “schwerst beeinträchtgit” reichen. Vor allem Personen, die von Letzterem betroffen sind, sollten einen Pflegegrad bei der Pflegeversicherung beantragen, um sich Hilfe im Alltag zu sichern.
Heilbar ist MS nicht. Durch drei verschiedene, medikamentöse Therapien lassen sich die vielen Symptome jedoch gut abschwächen und der Verlauf gleichzeitig verlangsamen.
Diese lauten:
Auch eine Rehabilitation mittels Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie spielt eine immer übergeordnete Rolle bei der Behandlung von MS. So soll sichergestellt werden, dass Betroffene ins soziale und berufliche Leben zurückkehren.
Die “Zuteilung eines Pflegegrads” bei MS zu beantragen ist einfacher als man denkt. Ansprechpartner hierfür ist die Pflegekasse (angesiedelt unter dem Dach Ihrer Krankenkasse). Den “Antrag auf Pflegeleistungen / Einstufung in den Pflegegrad” sollten Sie sicherheitshalber immer schriftlich stellen. Prinzipiell wäre es aber auch möglich, den Antrag telefonisch oder vor Ort in einer Geschäftsstelle zu stellen.
Nach dem erfolgreich gestellten Antrag wird sich die Pflegekasse mit einem Terminvorschlag für ein Gutachten bei Ihnen melden. Dieses Gutachten, welches bei Ihnen zuhause durchgeführt wird, bestimmt, ob die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit vorliegen und wenn ja: in welchen Pflegegrad Sie eingeteilt werden.
Das Gutachten fokussiert die Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in folgenden Bereichen:
Je mehr Beeinträchtigungen Sie laut des Fragebogens haben, desto mehr Punkte erhalten Sie. Anhand dieser Punktzahl wird der Pflegegrad ermittelt.
Pflegegrad | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | Punkte |
---|---|---|
1 | Gering | 12,5 bis unter 27 |
2 | Erheblich | 27 bis unter 47,5 |
3 | Schwer | 47,5 bis unter 70 |
4 | Schwerst | 70 bis unter 90 |
5 | Schwerst mit besonderen Anforderungen an die Pflege | 90 bis 100 |
Durchgeführt wird dieses Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse, kurz: MDK (bei gesetzlich versicherten Personen), bei privat Versicherten von der MEDICPROOF GmbH.
Binnen zwei Wochen nach erfolgreich absolviertem Termin bekommen Sie den Bescheid über das Ergebnis des Gutachtens. Bei einem negativen Ergebnis (z. B. Antrag abgelehnt oder eine zu niedrige Einstufung) können Sie binnen vier Wochen Einspruch erheben.
Wichtig: Bitte verwechseln Sie eine Pflegebedürftigkeit nicht mit einer anerkannten Behinderung. Diese lässt sich nur durch einen Amtsarzt feststellen, welcher vom Versorgungsamt beauftragt wird. Dabei orientiert sich das Gutachten an der GdS-Tabelle (GdS = Grad der Schädigung). Wird beim GdB (Grad der Behinderung) ein Wert von mindestens 50 erreicht, gilt man offiziell als schwerbehindert und ist damit zum Erhalt von (finanziellen) Nachteilsausgleichen berechtigt.
Auf einem Blick:
Bereits ab Pflegestufe 1 erhalten Sie nicht unerhebliche Leistungen, so z. B. monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie bis zu 40 € für Pflegehilfsmittel und 25,50 € für einen Hausnotruf. Außerdem können Sie sich bei der Wohnraumanpassung mit bis zu 4.000 € (einmalig!) bezuschussen lassen.
Hier finden Sie die gesamte Auflistung der Pflegekassenleistungen im Überlick: https://treppenlift-pflegekasse.de/pflegewissen/pflegekasse-leistungen/
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Heike Bielenstedt
Fachberaterin Barrierefreiheit
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